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AUTACO monthly
04/2023

Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Entnahme aus Betriebsvermögen

Steuerpflichtige, die sich ein Gebäude oder eine Wohnung kaufen und diese nach der Anschaffung sanieren oder renovieren wollen, müssen überprüfen, ob die dadurch entstandenen Kosten anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind Aufwendungen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung anfallen und insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer) übersteigen. Zu den Aufwendungen gehören sowohl Erhaltungs- als auch Herstellungskosten, dabei inbegriffen sind auch Kosten zur Mängelbeseitigung und Schönheitsreparaturen. Maßgebend ist dabei die Ausführung der Leistung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung. Anteilig erbrachte Leistungen werden dabei auch nur anteilig berücksichtigt. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören Aufwendungen zur Erweiterung des Gebäudes sowie regelmäßig anfallende Kosten für Erhaltungsarbeiten (z.B. Reinigungskosten).

Relevant ist die Zuordnung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn das Gebäude bzw. die Wohnung zu Vermietungszwecken genutzt wird. Wenn es sich bei den Aufwendungen um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt, stellen diese Aufwendungen keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten dar, sondern werden mit dem Gebäude gleichmäßig über die AfA abgeschrieben.

Zu der Anschaffung des Gebäudes hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 03.05.2022 entschieden, dass es sich nicht um einen Anschaffungsvorgang handelt, wenn der Eigentümer des Gebäudes dieses vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt. Es fehlt bei der Überführung die notwendige Gegenleistung sowie ein Rechtsträgerwechsel.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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