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05/2020

Anwendungsfragen zu § 14 Abs. 2 KStG (Ausgleichzahlungen an außenstehende Gesellschafter in der ertragsteuerlichen Organschaft)

Der BFH hat mit Urteil vom 10.05.2017 entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft entgegensteht, wenn sich diese im Ergebnis am Gewinn der beherrschten Gesellschaft bemessen. 

Grundsätzlich regelt § 14 Abs. 2 KStG, unter welchen Voraussetzungen neben dem festen Betrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter für die ertragsteuerliche Organschaft schädlich ist. Als Höchstbetrag gilt dabei der dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechende Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können.

Hierzu hat das BMF mit Schreiben vom 04.03.2020 Stellungen genommen. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 KStG ist es unerheblich, ob die Ausgleichszahlungen vom Organträger oder der Organgesellschaft geleistet werden.
  • Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KStG ist nur eröffnet, wenn Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden.
  • Er ist nicht eröffnet, wenn gewinnabhängige Ausgleichszahlungen zwar vereinbart, aber z.B. wegen eines Verlustes der Organgesellschaft nicht geleistet werden.
  • Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KStG ist eröffnet, wenn kein Festbetrag, sondern ausschließlich eine variable Komponente vereinbart wurde.
  • Disquotale Gewinnverteilungsabreden haben keinen Einfluss auf den Höchstbetrag des
    14 Abs. 2 KStG.
  • Für die Prüfung des § 14 Abs. 2 KStG ist es zudem irrelevant, ob Ausgleichszahlungen am Ergebnis bestimmter Bereiche der Organgesellschaft bemessen werden, da bei der Berechnung des Höchstbetrags stets auf den Gesamtgewinn der Organgesellschaft abzustellen ist.
  • Zudem ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags der handelsrechtliche Jahresüberschuss vor Gewinnabführung um Beträge zu bereinigen, die ohne das Bestehen der Organschaft nicht zur Verfügung gestanden hätten, z.B. die Auflösung von während der Organschaft gebildeten Rücklagen.
  • Die Höchstbeträge sind wirtschaftsjahrbezogen zu ermitteln, d.h. nicht ausgenützte Höchstbeträge können nicht in folgende Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.
  • Zudem soll der „Kaufmanntest“ verhindern, dass variable Ausgleichszahlungen aus rein steuerlichen Gründen vereinbart werden. Fehlt es an einer sachlichen Begründung für die Ausgleichszahlung, ist dies schädlich für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft.

Im Ergebnis greift die gesetzliche Fiktion, wonach der gesamte Gewinn als abgeführt gilt, dann, wenn die Summe der geleisteten Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter den Höchstbetrag des § 14 Abs. 2 KStG nicht überschreitet.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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