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05/2020

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen durch das Corona-Virus

Weltweit und im gesamten Bundesgebiet richtet das Corona-Virus beträchtliche gesundheitliche und wirtschaftliche Schäden an, deren Auswirkungen viele Menschen und Unternehmen hart treffen. Wie bereits in unseren Sonder-Newslettern berichtet, kommt das Bundesfinanzministerium (BMF) nunmehr durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten zu Hilfe.

Die nachweislich und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Eine Lohnsteuerstundung ist nicht möglich.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie auf Anpassung der Vorauszahlungen für Zeiträume nach dem 31.12.2020 sind jedoch besonders zu begründen.

Wird dem Finanzamt bekannt, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.12.2020 auch von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. In diesen Fällen sollen die ab dem 19.03.2020 bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 erlassen werden.

Das Finanzamt kann, bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum, die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anpasst. Auch hier können betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.

Etwaige Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer sind an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Einige Landesfinanzbehörden sehen zusätzlich zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen des BMF auch unterschiedliche Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer vor (vgl. auch hierzu Sonder-Newsletter).

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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