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AUTACO monthly
05/2020

Keine Anwendbarkeit der Fortführungshaftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB in der Eigenverwaltung

§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB regelt, dass der Erwerber eines Handelsgeschäfts unter Fortführung der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet.

Dies gilt nach ständiger BGH-Rechtsprechung allerdings trotz Fortführung des Geschäftsbetriebs unter der bisherigen Firma nicht, wenn der Geschäftsbetrieb nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter veräußert wird. Der BGH hat nun klargestellt, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auch bei der Veräußerung des Unternehmens durch den Schuldner im Eigenverwaltungsverfahren keine Anwendung findet.

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