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AUTACO monthly
05/2022

Abweichende Gewinnverteilung bei einer GmbH

Was die Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften anbetrifft, können die Gesellschafter in den meisten Fällen jährlich freie Entscheidungen über die Verwendung der erwirtschafteten Gewinne treffen. Steuerlich führen offene Ausschüttungen grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Inwiefern sich dies ändert, wenn der Gewinn (bei mehreren Gesellschaftern ggf. auf Basis jeweils individueller Festlegungen) stattdessen in eine personenbezogene Rücklage eingestellt wird, hatte der BFH zu entscheiden.

Im Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH fassten die Gesellschafter der GmbH u.a. Beschluss darüber, den sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinn im Verhältnis der jeweils gehaltenen Anteile am Stammkapital an die Gesellschafter auszuschütten.  Es bestand jedoch (wahlweise) auch die Möglichkeit, sich den anteiligen Gewinn nicht ausschütten zu lassen, sondern diesen stattdessen einer personenbezogenen Rücklage zuzuführen. Das Finanzamt setzte in diesen Fällen, trotz fehlender Ausschüttung, Einkünfte aus Kapitalvermögen fest.

Dies geschah jedoch zu Unrecht, wie der BFH entschied. Die Zuführung des anteiligen Bilanzgewinns zu einer personenbezogenen Rücklage führt danach bei dem davon betroffenen Gesellschafter zu keinem (ggf. fiktiven) Zufluss des Ausschüttungsbetrages. Um personengebundene Ausschüttungen aus Rücklagen vornehmen zu können, bedarf es eines erneuten Gesellschafterbeschlusses, aufgrund dessen erst die Auszahlung durch die Gesellschaft erfolgt und der bei dem davon begünstigten Gesellschafter einen entsprechenden Zufluss bewirkt. Ob es sich um einen beherrschenden Gesellschafter handelt oder nicht, ist für die Beurteilung irrelevant.

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