TERMINSACHE: Frist durch das Transparenzregister- und Finanz informationsgesetz beachten
Seit dem 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personen-gesellschaften (KG, OHG, PartG) sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland.
Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften und Erbengemeinschaften.
Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter www.transparenzregister.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen.
Die bisher geltende sog. Mitteilungsfiktion, wonach die Meldepflicht als erfüllt galt, wenn sich die Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlich zugänglichen Registern wie etwa dem Handelsregister ergaben, ist nun ebenfalls weggefallen. Damit müssen nach Ablauf der nachfolgenden Übergangsfristen unter anderem auch die Geschäftsführer von GmbH’s aktiv Meldungen zum Eintrag ins Transparenzregister vornehmen.
Das Gesetz sieht folgende Übergangsfristen vor:
- bis zum 30.06.2022: für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft
- bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.
- Vereine werden automatisch in das Transparenzregister eingetragen.
- bereits am 31.03.2022 ausgelaufen: für Aktiengesellschaften, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Bitte beachten Sie: Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
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