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05/2022

Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei sog. personallosen Betriebsstätten

Mit Beschluss vom 24.11.2021 hatte der BFH folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Eine KG, deren (mittelbare) Kommanditistin eine dänische natürliche Person war, betreibt auf einem im Inland gepachteten Grundstück Windenergieanlagen (unstreitig gingen die Verfahrensbeteiligten dabei vom Vorhandensein einer inländischen Betriebsstätte aus). Über eigene Mitarbeiter verfügte die KG weder in Dänemark noch in Deutschland; die Betriebsführung erfolgte über zwei deutsche Service- bzw. Verwaltungsgesellschaften. Das Finanzamt stellte auf Basis des ab 01.01.2013 geltenden § 1 Abs. 5 und 6 AStG einen Entnahmegewinn fest, da nach dessen Ansicht ab diesem Zeitpunkt erstmals – abweichend von den Vorjahren – sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Geschäftsvorfälle der dänischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzuordnen gewesen sein sollen und das Vermögen der KG im Inland damit „entstrickt“ wurde.

Auf Basis der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zur betrieblichen Tätigkeit des Windparks ist das Finanzamt nach Ansicht des BFH zutreffend davon ausgegangen, dass die Wirtschaftsgüter des Windparks bis 31.12.2012 der inländischen Betriebsstätte zuzurechnen waren. Nach
§ 1 Abs. 5 Satz 3 AStG sind einer Betriebsstätte die Funktionen des Unternehmens, die durch ihr Personal ausgeübt werden (Personalfunktion) sowie die Vermögenswerte des Unternehmens, die sie zur Ausübung der ihr zugeordneten Funktionen benötigt, zuzuordnen. Daraus schließt die Finanzverwaltung, dass ab 01.01.2013 einer personallosen Betriebsstätte keine Vermögenswerte mehr zuzuordnen sind, weshalb diese im vorliegenden Fall nach Dänemark „überführt“ wurden und einen Entnahmegewinn gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG auslösten.

Diese Meinung teilte der BFH jedoch nicht. Nach dessen Ansicht lässt sich dem Wortlaut des
§ 1 Abs. 5 AStG nicht entnehmen, dass sich dessen Anwendungsbereich auch auf die allgemeine Gewinnermittlung nach den §§ 4 ff. EStG erstreckt. Zudem ist nach Auffassung des BFH fraglich, ob der bisherigen Rechtsprechung zu entnehmen ist, dass allein die „Personalfunktion“ das für die Existenz einer Betriebsstätte und die (Möglichkeit einer) Zurechnung von Vermögensgegenständen bestimmende Zuordnungsmerkmal darstellt. Schließlich steht auch nicht fest, dass die „Personalfunktion“ eigenes Personal erfordert und nicht vielmehr auch – wie im vorliegenden Fall – Arbeitnehmer auf Basis von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen oder Dienstleistungsverträgen in die Beurteilung miteinbezogen werden müssen.

Die Entscheidung des BFH im Hauptsachverfahren bleibt abzuwarten. Bis dahin sollten dem Beschluss des BFH vergleichbar gelagerte Sachverhalte in dem seitens der Finanzverwaltung das Bestehen einer Betriebsstätte mit der Erwägung der „Personallosigkeit“ in Frage gestellt oder bestritten wird, offen gehalten werden.

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