Übergang wirtschaftliches Eigentum KG-Anteil bei Zustimmungserfordernis der Komplementärin
Grundsätzlich setzt die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem KG-Anteil voraus, dass dem Erwerber eine gesicherte Erwerbsposition eingeräumt wird und er in der Lage ist, Mitunternehmerrisiko zu tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten. In einem ihnen vorliegenden Fall hatte das FG Hamburg mit Urteil vom 21.07.2020 zu entscheiden, wann das wirtschaftliche Eigentum in den Fällen übergeht, in denen für die Übertragung eines Mitunternehmeranteils die Zustimmung der Komplementärin einzuholen ist, diese allerdings nur aus wichtigem Grund versagt werden kann.
Das FG sah die rechtlich geschützte Erwerbsposition bereits dann als gegeben an, wenn bei Abschluss des Abtretungsvertrags keine Anhaltspunkte für solch wichtige Gründe vorliegen. Zudem kann bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine KG bereits vor zivilrechtlicher Wirksamkeit der Abtretung die Mitunternehmerinitiative auf die KG übergehen. Zum einen kann die KG vom Einbringenden Vollmachten erhalten, welche die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten ermöglichen. Zum anderen kann sich der Einbringende verpflichten, seine Gesellschafterrechte nur noch nach Weisungen der KG wahrzunehmen. Im Fall von Personenidentität, d.h. der Einbringende Rechtsträger entspricht dem Aufnehmenden, kann die Mitunternehmerinitiative mangels Interessensgegensätzen ebenfalls vor zivilrechtlicher Wirksamkeit der Abtretung übergehen.
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