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AUTACO monthly
06/2021

Annahmepflicht von Homeoffice und Angebotspflicht von Selbst- oder Schnelltests

Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigten im Büro oder mit vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anzubieten. Nur bei Vorliegen zwingender betrieblicher Gründe, z. B. wenn nötige Arbeitsmittel fehlen oder die vorhandene IT-Infrastruktur nicht ausreicht, kann auf das Anbieten von Homeoffice verzichtet werden. Organisatorische Erschwernisse reichen nicht aus und eine Mindestbetriebsgröße für Homeoffice gibt es ebenfalls nicht.

Mit Inkrafttreten der „Corona-Notbremse“ sind Arbeitnehmer verpflichtet, auch ein Homeoffice-Angebot anzunehmen, wenn dem ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Diese können z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte, unzureichende technische Ausstattung usw. sein.

Ferner sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten (mindestens 2-mal pro Woche). Die Testangebote sollten möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden. Für die entstehenden Kosten gibt es keinen Ausgleich; diese müssen vom Unternehmen selbst getragen werden.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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