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06/2021

Bewertungsabschlag bei verbilligter Wohnraumüberlassung

Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Wohnraum, gilt dieser als Sachbezug und zählt somit zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wurde für die steuerrechtliche Bewertung einer Wohnraumüberlassung ab 01.01.2020 jedoch ein Bewertungsabschlag eingeführt.

Für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung ist demnach kein Sachbezug anzurechnen, wenn das vom Arbeitnehmer dafür gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als 25 €/m2 ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung beträgt. Der steuerrechtliche Bewertungsabschlag wird zum 01.01.2021 in das Beitragsrecht übernommen. Die unter-schiedlichen Verfahrensweisen im Steuer- und Beitragsrecht für das Jahr 2020 bleiben jedoch bestehen.

Der neue Bewertungsabschlag wirkt sich wie ein Freibetrag aus und beträgt ein Drittel des ortsüblichen Mietwerts. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Die tatsächlich gezahlte Miete (inkl. Nebenkosten) ist auf die Vergleichsmiete anzurechnen.

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