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08/2021

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen

Durch die Regelungen des Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt (BZSt) und den zuständigen Behörden der jeweils angeschlossenen Staaten automatisch zum 30.09.2021 ausgetauscht.

Zu den Staaten, mit denen der Austausch von Informationen erfolgt, zählen

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unter-zeichneten mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten sind
  • Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten haben, sowie
  • Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Mit Schreiben vom 16.06.2021 wurden vom BZSt die Staaten bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 11.05.2021 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.09.2021 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.07.2021 dem BZSt übermitteln müssen.

Die finale Staatenaustauschliste 2021 steht zur Ansicht und zum Download auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de bereit.

Erscheinungsdatum:

Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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