Seitenbereiche
AUTACO monthly
08/2021

Verstößt die Beschränkung zur Verrechnung von Verlusten aus Aktienveräußerungen gegen das Grundgesetz?

Nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nicht mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden, sondern lediglich mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien. Der BFH sieht darin in seinem Urteil vom 17.11.2020 eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Diese besteht darin, dass - je nachdem, ob Verluste aus Aktienveräußerungen oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt werden – steuerlich verschieden behandelt werden, obwohl keine Unterschiede hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.

Vor diesem Hintergrund legte der BFH dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die seit 2008 geltende Rechtslage gegen das Grundgesetz verstößt.

Hinweis: Eine Entscheidung des BVerfG steht noch aus. Bescheide, die eine entsprechende Verlustverrechnungsbeschränkung beinhalten, sollten auf dieser Basis offengehalten werden. 

Erscheinungsdatum:

Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.