Verstößt die Beschränkung zur Verrechnung von Verlusten aus Aktienveräußerungen gegen das Grundgesetz?
Nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nicht mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden, sondern lediglich mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien. Der BFH sieht darin in seinem Urteil vom 17.11.2020 eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Diese besteht darin, dass - je nachdem, ob Verluste aus Aktienveräußerungen oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt werden – steuerlich verschieden behandelt werden, obwohl keine Unterschiede hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.
Vor diesem Hintergrund legte der BFH dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die seit 2008 geltende Rechtslage gegen das Grundgesetz verstößt.
Hinweis: Eine Entscheidung des BVerfG steht noch aus. Bescheide, die eine entsprechende Verlustverrechnungsbeschränkung beinhalten, sollten auf dieser Basis offengehalten werden.
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