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08/2021

Kündigungsschutz bei geteilter Elternzeit

Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, und frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die sie im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag ihres Kindes nehmen.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat nun mit seinem Urteil vom 13.04.2021 entschieden, dass der Kündigungsschutz für jeden der Zeitabschnitte Anwendung findet.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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