Konzernumlage in Höhe eines festen Prozentsatzes des Umsatzes als verdeckte Gewinnausschüttung
Das FG Hamburg (FG) hat durch Urteil vom 17.03.2021 entschieden, dass eine Konzernumlage für die Erbringung von Dienstleistungen an eine Tochtergesellschaft in Höhe eines festen Prozentsatzes von deren Umsatz als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sein kann, wenn sie in mehreren Jahren nicht kostendeckend ist und keine Überprüfung der Angemessenheit vorgesehen ist.
Die Klägerin bezog diverse Dienstleistungen von ihrer alleinigen Gesellschafterin. Die Vergütung bemaß sich nach einem bestimmten Prozentsatz des Umsatzes der die Dienstleistung in Anspruch nehmenden GmbH. Eine Orientierung an den für die Dienstleistungserbringung angefallenen Kosten auf Ebene der Muttergesellschaft war nicht vereinbart und unterblieb entsprechend. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Kosten der dienstleistenden Muttergesellschaft in drei von vier Jahren durch die von der Tochtergesellschaft erhaltene Vergütung nicht gedeckt waren.
Das FG kam zu dem Schluss, dass eine rein umsatzabhängige Vergütung, die keinen Abgleich mit den tatsächlich anfallenden Kosten vorsieht, ein Verstoß gegen das Fremdvergleichsprinzip darstellt, da sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nicht auf eine derartige Geschäftsbeziehung einlassen würde. Da demnach von einer Veranlassung im Gesellschafts-verhältnis auszugehen war, lagen die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung vor.
Die gezahlte Konzernumlage war damit in voller Höhe als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen und entsprechend außerbilanziell zu korrigieren.
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