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11/2019

III. Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg gebracht – steuerliche Änderungen

Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, Bürokratie abzubauen und dadurch die Wirtschaft auch finanziell zu entlasten. Dafür sind im Bürokratieabbaugesetz III verschiedene Maßnahmen vorgesehen. Zu den steuerlich interessanten Maßnahmen zählen:

Gesundheitsförderung: Der Arbeitgeber kann – unter bestimmten Voraussetzungen – bis zu 500 € im Jahr steuerfrei leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seiner Beschäftigten durch zielgerichtete betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhalten. Dieser Betrag soll auf 600 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben werden.

Kurzfristige Beschäftigung: Derzeit ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 72 € nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag soll auf 120 € angehoben werden. Außerdem soll der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 € auf 15 € erhöht werden

Gruppenunfallversicherung: Der Arbeitgeber kann die Beiträge für eine Gruppenunfall-versicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Betrag soll auf 100 € im Jahr erhöht werden.

Kleinunternehmerregelung: Die Umsatzsteuer wird von inländischen Unternehmern derzeit nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 € nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die geplante Anhebung auf 22.000 € soll die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung berücksichtigen.

Zu den weiteren geplanten Abbaumaßnahmen gehören u. a.:

  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Die Krankenkassen informieren künftig den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit der bei ihnen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer.
  • Erleichterungen bei der Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen: Es entfällt für Unternehmen die Pflicht, bei einem Wechsel der Steuersoftware die alten DV-Programme zehn Jahre lang in Betrieb zu halten. Künftig können diese fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden, sofern ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist.
  • Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe: Hotels und Pensionen müssen für ihre Gäste Meldescheine aus Papier ausfüllen und unterschreiben lassen. Das soll künftig auch digital möglich sein – zum Beispiel in Verbindung mit dem elektronischen Personalausweis.

Über die einzelnen Schwerpunkte werden wir Sie nach Verabschiedung informieren.

Erscheinungsdatum:

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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