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11/2019

Neue Regeln bei Steuererklärungsfristen und Verspätungszuschlägen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden neue Regeln bei den Steuererklärungsfristen und der Erhebung von Verspätungszuschlägen festgelegt.

  1. Steuererklärungsfristen: Während nach den alten „Fristenerlassen“ eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich ist, können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich einer „Vorabanforderung“ oder einer „Kontingentierung“ bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Für nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärung von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres verlängert.
    Bitte beachten Sie: Die neuen Regelungen sind erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 beginnen und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen. Damit ist die Neuregelung erstmals für die Steuererklärungen 2018 anwendbar.

  2. Erhebung von Verspätungszuschlägen: Die Finanzbehörde muss (vorher „kann“) – mit wenigen Ausnahmen – von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die Vorauszahlungen verminderten festgesetzten Steuer – mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat. Die Neuregelung ist erstmals für Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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