Seitenbereiche
AUTACO monthly
11/2019

Passivierung von Filmförderdarlehen

Nach § 5 Abs. 2a EStG besteht grundsätzlich ein Passivierungsverbot für Verpflichtungen die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen. Demnach sind Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen erst anzusetzen, wenn tatsächlich Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Unter diese Vorschrift fallen auch Filmförderdarlehen, soweit diese nur aus zukünftigen Verwertungserlösen zu tilgen sind. Der Erhalt des Darlehens ist damit im Zeitpunkt der Ausreichung als Ertrag zu erfassen.

Mit Urteil vom 10.7.2019 hat der BFH nun entschieden, dass das Passivierungsverbot auch für den weiteren Ansatz „der Höhe nach“ gilt, nachdem tilgungspflichtige Erlöse angefallen sind. Damit beschränkt sich die Passivierung an den jeweiligen Bilanzstichtagen auf die Höhe der tatsächlich angefallenen tilgungspflichtigen Erlöse. Es sind die allgemeinen Bilanzierungs-grundsätze für ungewisse Verbindlichkeiten und somit die Grundsätze für Rückstellungen anzuwenden. Zum Ansatz des Darlehens in voller Höhe kommt es nicht, da es für den Restbetrag weiterhin an der wirtschaftlichen Belastung fehlt.

Erscheinungsdatum:

Aktuelle Ausgabe als PDF
Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.