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02/2020

Einkünftekorrekturen nach §1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf ungesichert im Konzern begebenen Darlehensforderungen sowie bei Übertragung von Wirtschaftsgütern an ausländische Tochtergesellschaften zu Buchwerten

§1 Abs. 1 AStG regelt die außerbilanzielle Hinzurechnung von Gewinnminderungen, welche auf ausländischen Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen beruhen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen (sog. Fremdvergleich) nicht vereinbart hätten. Eine Geschäftsbeziehung i.S. dieser Vorschrift ist gem. § 1 Abs. 4 AStG jede schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung ist und unmittelbar zu einer Änderung der Gesellschafterstellung führt, d.h., eine bloße Aufnahme einer Abrede in den Gesellschaftervertrag genügt nicht für eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung i.S. dieser Vorschrift.

Mit Urteil vom 19.06.2019 hatte der BFH zu entscheiden, ob zum einen die Gewinnminderung durch eine Teilwertabschreibung auf unbesicherte Darlehen und zum anderen die Übertragung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten jeweils an ausländische Tochtergesellschaften, die auch jeweils nahestehende Personen darstellen, zu außerbilanziellen Hinzurechnungen führen. Nach dem Urteil kommt eine Hinzurechnung in beiden Fällen in Betracht (die Sache wurde an das zuständige FG zurückverwiesen). 

Unbesicherte Darlehen gehören grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen Bedingungen i.S. des
§ 1 Abs. 1 AStG. Laut BFH (unter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung) würde auch dann nichts Anderes gelten, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (hier die Verzinsung) dem Fremdvergleich standhalten würde. 

Die zu Buchwerten erfolgte Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die ausländische Tochtergesellschaft ist als verdeckte Einlage zu beurteilen. Diese Übertragung erfolgte durch den Gesellschafter ohne fremdübliche Gegenleistung und beruht damit auf dem Gesellschaftsverhältnis. Die Tatsache, dass die Anteile durch die Einlage an Wert gewinnen ist nach ständiger Rechtsprechung lediglich als Wertreflex und nicht als Gegenleistung zu beurteilen. Zudem schließen sich verdeckte Einlagen und Geschäftsbeziehungen i.S. des § 1 AStG nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die Übertragung auf einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung beruht, welche zu einer materiellen Änderung der Gesellschafterstellung führt, was vorliegend nicht der Fall war. 

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