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02/2020

Einziehung einer Forderung stellt keine Veräußerung dar

Im vorliegenden Fall wurde von der A-KG eine Forderung gegenüber der B-GmbH in Höhe von € 410.000 (gerundet) für € 200.000 an den Gesellschafter der B-GmbH – C – verkauft und abgetreten. Diese wurde von der B-GmbH rund ein halbes Jahr später in Höhe von € 400.000 getilgt. 

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Einziehung der Forderung durch C innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG eine Veräußerung i.S. dieser Vorschrift darstellt und damit ein Gewinn von € 200.000 vom Gesellschafter auf privater Ebene zu versteuern ist. Grundsätzlich sind gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern im Privatvermögen zu besteuern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt. Als Anschaffung und Veräußerung gilt dabei der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten.  

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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