Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung nunmehr beschlossen
Zur Stärkung des Unternehmensstandorts Deutschland wurde eine steuerliche Forschungsförderung (Forschungszulage) eingeführt, die vorrangig kleinen und mittleren Unternehmen helfen soll, in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten zu investieren. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 29.11.2019 zugestimmt, das nunmehr zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist.
Zu den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehören Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.
Förderfähige Aufwendungen sind die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit diese mit Forschungs- und Entwicklungs-tätigkeiten in begünstigten Vorhaben betraut sind.
Dazu gehören auch Aufwendungen aufgrund eines zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstellungsvertrags, der die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug des Arbeitslohns erfüllt. Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, können 40 € je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden.
Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen, maximal jedoch 2 Mio. €. Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlagen, so dass jährlich maximal 500.000 € in Anspruch genommen werden können. Sie wird auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gewährt.
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