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02/2020

Mindestlohn steigt auch 2020; Arbeitszeit von Minijobbern überprüfen

Die Mindestlohn-Kommission entscheidet alle zwei Jahre über die Höhe des Mindestlohns. Sie wägt ab, ob er den Beschäftigten einen angemessenen Mindestschutz bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet.

Die Mindestlohnkommission empfahl zum 01.01.2019 den Mindestlohn von 8,84 € auf 9,19 € und zum 01.01.2020 auf 9,35 € brutto je Zeitstunde anzuheben.

Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen sind weiterhin die folgenden Personen:

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (hierfür gibt es seit dem 01.01.2020 eine
    Mindestvergütung)
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • ehrenamtlich tätige Personen
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt
  • Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Selbstständige.

Der Mindestlohn steigt auch für Minijobber: Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber sowohl im gewerblichen Bereich wie auch im Privathaushalt.

Bitte beachten Sie: Durch die Anhebung des Mindestlohns kann es vorkommen, dass die regelmäßige monatliche Verdienstgrenze von 450 € aufgrund der Stundenanzahl überschritten wird. Entsprechend muss der Beschäftigungsumfang zum Jahresanfang reduziert werden. Der Minijobber kann ab 2020 nur noch rund 48 Stunden pro Monat (= 450 €/Monat: 9,35 €/Stunde) beschäftigt werden. Im Jahr 2019 lag der Vergleichswert bei knapp 49 Stunden.

Erscheinungsdatum:

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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