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09/2020

EuGH-Vorlage zu ratenweiser Bezahlung einer Dienstleistung

Der BFH hat durch Beschluss vom 07.05.2020 dem EuGH folgende Klärungsfragen vorgelegt:

  1. Ergibt sich bei einer einmalig erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i.S. von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung?
  2. Bei Verneinung der ersten Frage: Ist von der Nichtbezahlung i.S. von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn eine Vergütung in fünf Jahresraten vereinbart wird und das nationale Recht für den Fall der späteren Zahlung eine Berichtigung vorsieht?

Die T-GmbH (Auftraggeberin) hatte die X (Auftragnehmerin) beauftragt, im Rahmen eines Grundstückskaufs zu vermitteln. X war von Januar bis September 2012 tätig. Der Grundstückskaufvertrag wurde in 2012 abgeschlossen. Vereinbart war ein Honorar von netto 1 Mio. €, das in 5 Teilbeträgen von netto 200.000 € im Abstand von jeweils einem Jahr gezahlt werden sollte. Der erste Teilbetrag war am 30.6.2013 fällig. X erstellte jeweils Rechnungen über die Teilbeträge zum Fälligkeitszeitpunkt und versteuerte entsprechend der Vereinnahmung.

Das FA ging davon aus, X habe aufgrund der in 2012 erbrachten Vermittlungsleistung das gesamte Vermittlungshonorar bereits in 2012 zu versteuern. 

Das FG gab der Klage überwiegend statt. In 2012 sei lediglich der im Folgejahr (Juni 2013) fällige erste Teilbetrag von 200.000 € zu erfassen. Im Übrigen sei von einer Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auszugehen.

Der BFH hat die umsatzsteuerliche Behandlung der ratenweisen Zahlung der Dienstleistung dem EuGH zur Klärung vorgelegt.

Erscheinungsdatum:

Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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