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09/2020

Neuregelungen der EU-Entsenderichtlinie

Arbeitnehmer, die nach Deutschland entsendet werden, verdienen häufig weniger als ihre einheimischen Kollegen. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen im EU-Entsendegesetz soll sich das ändern.

Das Gesetz zur Umsetzung der geänderten EU-Entsenderichtlinie soll dafür sorgen, dass es den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit am gleichen Ort gibt und dass ausländische Arbeitnehmer künftig stärker als bislang von den in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen profitieren. Hier die Neuregelungen im Überblick:

  • Entsandte Arbeitnehmer haben nicht mehr nur Anspruch auf den Mindestlohn, sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
  • Arbeitnehmer aus dem Ausland erhalten künftig Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen, sofern diese allgemein gezahlt werden.
  • Zahlt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine Zulage für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, darf dieser Betrag nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
  • Der Arbeitgeber zahlt die Reisekosten, wenn er entsandte Arbeitnehmer im Inland dienstlich auf Reisen schickt.
  • Künftig gelten für Beschäftigte aus dem Ausland nach zwölf Monaten grundsätzlich alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. Eine Fristverlängerung um sechs Monate kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen beantragt werden.
  • Der Straßenverkehrssektor ist von den Änderungen ausgenommen, sodass die geplanten Regelungen nicht für Fernfahrer gelten.

Anmerkung: Die Neuregelung ist am 30.07.2020 in Kraft getreten.

Erscheinungsdatum:

Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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