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09/2020

TERMINSACHE: Aufrüstung der Kassensysteme mit einer „Technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE)

Mit dem sog. „Kassengesetz“ wurde zum 01.01.2020 die Pflicht zum Schutz von elektronischen Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen durch eine „Technische Sicherheitseinrichtung“ (TSE) eingeführt. Mit Schreiben vom 06.11.2019 stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) klar, dass es nicht beanstandet werden soll, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine TSE verfügen.

Nunmehr hat die Mehrheit der Länder diese Übergangsfrist bis zum 31.03.2021 – ohne Zustimmung des BMF – verlängert. Als Begründung wird die (Über-)Belastung der betroffenen Unternehmen durch die Corona-Pandemie sowie die Umsatzsteuer-Umstellung zum 01.07.2020 genannt. Zudem sollen bisher noch keine cloud-basierten TSE-Lösungen zertifiziert worden sein, sodass es Unternehmen, welche sich für eine solche Lösung entschieden haben, voraussichtlich nicht möglich sein wird, ihr Kassensystem bis zum 30.09.2020 mit einer TSE auszurüsten. Die Übergangsfrist bis 31.03.2021 ist länderspezifisch ausgestaltet. So knüpft z.B. das Land Bayern die Übergangsfrist an folgende Bedingungen:

  • Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder
  • es ist der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche aber nachweislich noch nicht verfügbar.

Bitte beachten Sie: Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen damit rechnen, dass eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Systems als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Im Idealfall sollte also dafür gesorgt werden, dass die TSE bis zum 30.09.2020 eingebaut und betriebsbereit ist.

Erscheinungsdatum:

Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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