Behandlung einer Investitionszulage und nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG
Der BFH hat mit Urteil vom 03.12.2019 entschieden, dass für Zwecke der Berechnung der nichtabziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG der bilanzielle Gewinn nicht um eine steuerfreie Investitionszulage zu kürzen ist, da sich diese positiv auf die Kapitalentwicklung des Unternehmens auswirkt.
Nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 EStG sind demgegenüber dem Gewinn für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht hinzuzurechnen.
Das InvZulG 2007 fordert lediglich eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Investitionszulage. Da für den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG der bilanzielle Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich ist, wirken sich außerbilanzielle Kürzungen im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG nicht aus.
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