Offenlegung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2019: vor 01.03.2021 keine Ordnungsgeldverfahren
Grundsätzlich sind Unternehmen verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen innerhalb eines Jahres ab dem Bilanzstichtag beim Bundesanzeiger elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder im Unternehmensregister zu hinterlegen. Demnach endet die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch.
Vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandemie wurde nun allerdings beschlossen, dass das Bundesamt für Justiz vor dem 01.03.2021 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleitet.
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