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01/2021

Veräußerung von „Gold Bullion Securities“

Unter „Gold Bullion Securities“ versteht man unbefristete Schuldverschreibungen auf physisches Gold, welche weder zu verzinsen sind noch eine Endfälligkeit haben. Jede „Gold Bullion Securitiy“ stellt eine Schuldverschreibung auf den Erhalt eines genau festgelegten Goldbarrens dar. Wer im Besitz eines solchen Wertpapieres ist, hat Anspruch auf Auslieferung des Goldes, indem der Vertrag gekündigt wird, oder er lässt das Gold veräußern und den dabei erzielten Erlös an sich auszahlen.

Die Variante der Auszahlung wählte auch ein Steuerpflichtiger. Seine „Gold Bullion Securities“ ließ er - nach einem Jahr Haltezeit – mit Gewinn veräußern und behandelte diesen Betrag als nicht steuerbar. Das Finanzamt wiederum sah den Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen an, welche bisher noch nicht der Besteuerung unterlagen. Durch den Veräußerungserlös habe der Steuerpflichtige (wie auch bei der Veräußerung von anderen Wertpapieren) eine Forderung auf eine Geldleistung erlangt, die als Kapitalvermögen zu versteuern sind.

Der BFH ging in seinem Urteil genauer auf die gesetzliche Definition der sonstigen Kapitalforderungen ein. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes lägen sonstige Kapitalforderungen nur dann vor, wenn Ansprüche auf Geldleistungen bestehen. Bei „Gold Bullion Securities“ sei dies nicht der Fall; vielmehr habe der Inhaber einen Anspruch auf das Gold, was eine Sachleistung darstelle. Für den Fall, dass statt der Auslieferung des Goldes die Auszahlung des Veräußerungserlöses gewählt werde, stehe trotzdem noch die Sachleistung im Vordergrund, sodass bei beiden möglichen Varianten der Rückzahlung keine zu besteuernden sonstigen Kapitalforderungen vorliegen.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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