Einbeziehung nicht steuerbarer Einkünfte in die Berechnung des fiktiven Kapitalkontos
Das FG Rheinland-Pfalz hatte mit Urteil vom 30.10.2019 über die Frage zu entschieden, ob ein Verlust ausgleichsfähig (d.h. unmittelbar von den vom Steuerpflichtigen erzielten positiven Einkünften aus anderen Quellen abzusetzen) oder gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 EStG i.V. mit § 15a EStG nur (mit den aus derselben Beteiligung herrührenden zukünftigen Gewinnen) verrechenbar ist.
Weil nach dem Normzweck des § 21 Abs. 1 S. 2 i.V. mit § 15a EStG die Berechnung des Kapitalkontos bei einer Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung so weit wie möglich der Berechnung des Kapitalkontos bei einer Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb angeglichen werden soll, ist nur für den Zweck der Ermittlung der Grenze, ab der das Verlustausgleichsverbot greift, ein „fiktives“ Kapitalkonto zu führen. Ein nicht steuerbarer Veräußerungsgewinn – so das FG – sei in dessen Berechnung nicht einzubeziehen.
Da dies Rechtsfrage bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist, wurde die Revision zum BFH zugelassen. Vor dem Hintergrund der vorstehend skizzierten Entscheidung des BFH zur Behandlung der Investitionszulage bei der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG (die Investitionszulage stellt – vergleichbar einem nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn – eine nicht der Besteuerung unterliegende Vermögensmehrung dar), aber auch im Hinblick darauf, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. OFD Frankfurt/Main vom 01.09.2015) alle steuerfreien Betriebsvermögensmehrungen (z. B. steuerfreie Zuschüsse und Zulagen, wie Investitionszulagen, steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens) das steuerliche Kapitalkonto und damit das Verlustausgleichsvolumen nach § 15a EStG erhöhen, darf die Entscheidung des BFH mit Spannung erwartet werden.
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