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01/2021

Kriterien zur Steuerermäßigung bei haushaltsnaher Tätigkeit und Handwerkerleistungen

Zur steuerlichen Anerkennung müssen haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zweckgebunden mit dem entsprechenden Haushalt verknüpft sein und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang damit stehen.

Der BFH entschied in einem Verfahren am 13.05.2020 zu Ungunsten einer Steuerpflichtigen, die die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung sowie für Tischlerarbeiten zur Reparatur eines Hoftores als Handwerkerleistung beantragte. Das Hoftor musste zunächst ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt instandgesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Steuerpflichtigen eingebaut werden.

Der BFH lehnte die angestrebte Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ab. Beiderlei Dienstleistungen erfordern Tätigkeiten, die dem Haushalt dienen und üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht werden. Sie sind darüber hinaus in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchzuführen. Dies ist bei Straßenreinigungsarbeiten nicht gegeben.

Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind nur begünstigt, wenn diese Kriterien erfüllt sind. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen sind dementsprechend nicht ermäßigungsfähig. Hier empfiehlt der BFH, die Arbeitskosten im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten „Werkstatt-Lohn“ und in einen begünstigten „Vor-Ort-Lohn“ aufzuteilen.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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