Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko für Mitarbeiter auch in der Pandemie
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hatte sich in seiner Entscheidung vom 30.03.2021 mit einem Fall aus
der Praxis zu befassen, in dem eine Mitarbeiterin wegen einer durch die Corona-Pandemie bedingter Betriebsschließung
keinen Lohn vom Arbeitgeber erhielt. Dieser war der Auffassung, dass der Lohnausfall zum allgemeinen
Lebensrisiko der Arbeitnehmerin gehört, weil aufgrund der behördlich angeordneten bzw. veranlassten Betriebsschließung
die Annahme der Arbeitskraft nicht möglich war.
Das sah das LAG anders und sprach der Arbeitnehmerin die Vergütung für die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden in
Höhe von ca. 660 € brutto – bestehend aus Grundvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlägen für die geplanten
Schichten – zu. Nach Auffassung des LAG befand sich der Arbeitgeber im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung.
Nach den Regelungen im BGB trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Dies sind Ursachen, die von außen auf den
Betrieb einwirken und die Fortführung desselben verhindern. Die bisherige Rechtsprechung erfasst auch Fälle
höherer Gewalt, wie z. B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse.
Um ein solches Ereignis handelt es sich bei der aktuellen Pandemie. Auch eine durch diese Pandemie begründete
Betriebsschließung gehört zum Betriebsrisiko. Ein Fall, in dem die Arbeitnehmerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht
mehr verwerten konnte, was ggf. zu deren allgemeinen Lebensrisiko gehört, war nicht gegeben.
Bitte beachten Sie: Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht
zugelassen, das u. U. in letzter Instanz darüber entscheiden wird.
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