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AUTACO monthly
05/2021

Schlussbesprechung während der Corona-Pandemie

Das FG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 11.05.2020 entschieden, dass kein Anspruch auf die Durchführung einer
Schlussbesprechung gemäß § 201 AO bei persönlicher Anwesenheit der Beteiligten besteht.

Eine Schlussbesprechung über das Ergebnis der Außenprüfung im Sinne des § 201 AO erfordert nach Ansicht
des Finanzgerichts keine persönliche Anwesenheit der Teilnehmer vor Ort. Prüfungsfeststellungen könnten zum
Beispiel auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden.

Der Steuerpflichtige wollte eine Schlussbesprechung vor Ort durchführen. Das Finanzamt schlug aufgrund der
Corona-Pandemie eine telefonische Schlussbesprechung vor, was der Steuerpflichtige jedoch ablehnte. Das Finanzamt
ging aus diesem Grund in seinem endgültigen Betriebsprüfungsbericht davon aus, dass an einer Schlussbesprechung
kein Interesse bestehe.

Das FG Düsseldorf verneint einen Anspruch des Steuerpflichtigen auf die persönliche Anwesenheit, da § 201
Abs. 1 Satz 1 AO keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung
mache. Eine Schlussbesprechung müsse nicht in persönlicher Anwesenheit erfolgen, insbesondere da kein Ende der
Corona-Pandemie absehbar sei. Die Prüfungsfeststellungen könnten auch in einem telefonischen Gespräch erörtert
werden.

Das entsprechende Angebot des Finanzamts zu einer telefonischen Besprechung habe die Antragstellerin
mehrfach abgelehnt. Es sei daher von einem Verzicht auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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