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05/2021

Erneute Verbesserung bei der Überbrückungshilfe III und neuer Eigenkapitalzuschuss

Besonders schwer von der Corona-Pandemie und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffene
Unternehmen erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen
der Überbrückungshilfe III insgesamt nochmals verbessert. Nachfolgend ein kurzer Überblick:
Eigenkapitalzuschuss: Hat ein Unternehmen in mindestens 3 Monaten in der Zeit von November 2020 bis Juni 2021
einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten, so hat es zusätzlich zur regulären Förderung der
Überbrückungshilfe III Anspruch auf einen Eigenkapitalzuschuss.
Der neue Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen
Fixkosten erstattet bekommt. Er ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von
mindestens 50 % erlitten haben. Die Zahlung erfolgt ab dem 3. Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem
Monat 25 %. Im vierten Monat erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch
einmal auf 40 % pro Monat.

Beispiel:
Unternehmen X erleidet im Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 %. Es hat jeden Monat
10.000 € förderfähige betriebliche Fixkosten und beantragt die Überbrückungshilfe III. Dafür erhält es eine reguläre
Förderung von jeweils 6.000 € für Januar, Februar und März (60 % von 10.000 €). Zusätzlich erhält es für den Monat
März einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 € (25 % von 6.000 €).

Verbesserung bei der Überbrückungshilfe III:
• Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware werden für Einzelhändler auf
Hersteller und Großhändler erweitert.
• Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale wird für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft
für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden
Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe beträgt 2 Mio. €.
• Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor
Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
• In begründeten Härtefällen können Antragsteller alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs
im Jahr 2019 wählen.
• Junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 (bisher 30.04.2020) sind jetzt auch antragsberechtigt.
• Nunmehr wird auch für Soloselbstständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht
geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag
stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften
verpflichtend).
• Um die im Einzelfall günstigere Hilfe in Anspruch nehmen zu können, erhalten Unternehmen und Soloselbstständige
ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustart- und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der
Schlussabrechnung.

Erscheinungsdatum:

Aktuelle Ausgabe als PDF
Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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