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10/2019

Ablösung von Gesellschafterdarlehen oder –sicherheiten durch Gesellschafter-einlagen als nachträgliche Anschaffungskosten

Grundsätzlich führt der Ausfall von Gesellschafterdarlehen nur dann zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung, wenn es sich um ein Finanzplandarlehen, krisenbestimmtes Darlehen oder Krisendarlehen handelt. Der Ausfall eines in der Krise stehen gelassenen Darlehens führt hingegen nur in Höhe des Teilwerts im Zeitpunkt des Eintritts der Krise zu nachträglichen Anschaffungskosten, allerdings liegt dieser regelmäßig bei 0 €.

Im vorliegenden Fall hatte der Gesellschafter ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen gewährt, welches an sich nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten geführt hätte. Der Gesellschafter leistete nun eine Einlage in die Kapitalgesellschaft, mit welcher die Kapitalgesellschaft das Gesellschafterdarlehen tilgte. Anstelle des Darlehens wurde hiernach die vom Gesellschafter geleistete Einlage nicht mehr zurückgewährt. Eine (tatsächlich geleistete) Einlage in das Eigenkapitel der Kapitalgesellschaft stellt jedoch nach gefestigter BFH-Rechtsprechung nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung dar. Zu demselben Ergebnis würde man gelangen, wenn der Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft ein neues Darlehen (Krisendarlehen) gewährt, mit dem das ursprüngliche Darlehen von der Kapitalgesellschaft getilgt wird.

In der gewählten Gestaltung erblickte das Finanzgericht Niedersachsen einen Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO. Das Finanzgericht Düsseldorf teilte in ähnlich gelagerten Sachverhalten diese Auffassung. Im Gegensatz hierzu wies der BFH mit Urteilen vom 20.07.2018 die Entscheidungen des FG Düsseldorf zurück. § 42 AO komme nicht zur Anwendung, da es sich bei dem Gesellschaftsanteil, auf den der Gesellschafter die Einlage geleistet hat, und der Darlehensschuld der Gesellschaft um zwei unterschiedliche Wirtschaftsgüter handelte. Gemäß geltendem Gesellschaftsrecht sei es der Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht verboten, Verbindlichkeiten unter Verwendung von Gesellschaftereinlagen zu tilgen. Dies wiederum schließe die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs aus.

Anmerkung: Das Grundsatzurteil vom 20.07.2018 (IX R 5/15) wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit allgemein anwendbar.

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