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AUTACO monthly
10/2019

Besonderheiten bei Verträgen mit nahen Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen

Zum Jahresende hin werden häufig Verträge neu abgeschlossen oder an geschäftliche oder gesetzliche Veränderungen angepasst, die ab dem nächsten Jahr greifen sollen. Hierbei gilt es zu beachten, dass Verträge zwischen einem Unternehmer und dessen nahen Angehörigen grundsätzlich im Fokus der Finanzverwaltung stehen. Das können Mietverträge über die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Gegenständen oder aber auch Kauf-, Darlehens- oder Schenkungsverträge sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zu negativen steuerlichen Folgen für die Beteiligten kommen, wenn der Vertrag nicht ordnungsgemäß – also wie unter fremden Dritten – abgeschlossen wurde. Entsprechendes gilt für Rechtsgeschäfte mit sonstigen nahestehenden Personen (z.B. von dem Unternehmer beherrschte Kapitalgesellschaften) und Vertragsgestaltungen zwischen verbundenen Unternehmen.

In einem vom Finanzgericht Münster (FG) am 05.09.2019 entschiedenen Fall lag ein Mietvertrag über die Nutzung von Geschäftsräumen zwischen einer Personengesellschaft und der Ehefrau eines zu 50 % an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafters vor. Tatsächlich wurde aber zusätzlich zu dem im Vertrag bezeichneten Mietgegenstand noch ein weiterer Raum unentgeltlich an die Personengesellschaft überlassen. Nach einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Überzeugung, dass es sich bei den Räumlichkeiten um ein häusliches Arbeitszimmer handelte und qualifizierte die Mietzahlungen zu nicht abzugsfähigen Betriebs-ausgaben um.

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts. Verträge zwischen einer Gesellschaft und deren Gesellschaftern bzw. Angehörigen des beherrschenden Gesellschafters müssen grundsätzlich auf ihre Fremdüblichkeit geprüft werden. Letzteres setzt voraus, dass der Vertrag so abgeschlossen wurde, wie er unter ansonsten angleichbaren Bedingungen auch zwischen Fremden abgeschlossen worden wäre. Im entschiedenen Fall hatten der Gesellschaft mehr Räume zur Verfügung gestanden, als vertraglich vereinbart wurde. Eine solche Konstellation wäre unter Fremden unüblich.

Bitte beachten Sie: Geprüft werden Verträge auch auf das vereinbarte Entgelt und sonstige Vorteile, die einer der beiden Parteien unberechtigterweise zugutekommen könnten. Lassen Sie sich in solchen Fällen immer beraten, um steuerliche Fehler zu verhindern, die nachträglich nicht mehr rückgängig zu machen sind.

 

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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