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10/2019

Gesetzentwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer, die dem Bund zusteht. Er wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1995 eingeführt.

Nunmehr soll die im Koalitionsvertrag vereinbarte Abschaffung des Solidaritätszuschlags gesetzlich definiert und der Solidaritätszuschlag in einem ersten Schritt – ab 2021 – zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen schrittweise zurückgeführt werden.

Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze festgelegt. Nach geltendem Recht wird der Zuschlag nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 €/1.944 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) übersteigt. Diese Freigrenze wird nunmehr auf 16.956 €/33.912 € angehoben. Damit sollen laut Gesetzesbegründung rund 90 % der Steuerpflichtigen nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden. Die Höhe des Solidaritätszuschlags bleibt bei 5,5 % nach Überschreiten der Freigrenze. Eine sog. Milderungszone soll einen Belastungssprung vermeiden.

Anmerkung: In der Fachliteratur werden Stimmen laut, die die Gesetzesinitiative als nicht grundgesetzkonform einstufen. Am Tag der redaktionellen Schlussbearbeitung dieser Ausgabe war das Gesetz noch nicht verabschiedet.

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