Sachgrundlose Befristung – ein Tag Überschreitung des Zwei-Jahreszeitraums
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
In einem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) am 09.04.2019 entschiedenen Fall begann das Arbeitsverhältnis am 05.09.2016. In der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 besuchte der Arbeitnehmer eine Schulung und reiste dazu bereits am 04.09.2016 an. Die
Reise- und Hotelkosten übernahm der Arbeitgeber. Mit einer Vereinbarung im Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 04.09.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Arbeitnehmer keine unbefristete Stelle. Er war der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung bis zum 04.09.2018 beendet war.
Die LAG-Richter gelangten zu der Einschätzung, dass die Befristung hier um einen Tag überschritten war, da die Dienstreise am 04.09.2016 bereits Arbeitszeit darstellte. Diese Überschreitung der Zwei-Jahresfrist um einen Tag führte dazu, dass mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen war.
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